Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 2015 - L 4 KR 369/13 - wird als unzulässig verworfen.
I
Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 17.11.2015 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 10.12.2015 beim
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
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