Die Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens B 14 AS 290/13 S vor dem Bundessozialgericht wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten für das Klageverfahren.
Der Streitwert wird auf 50 000 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens B 14 AS 290/13 S vor dem
Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger mit einer von ihm selbst verfassten Beschwerde und einem Prozesskostenhilfeantrag gegen einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen. Das LSG hatte seine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von SGB-II -Leistungen zurückgewiesen (Beschluss vom 10.9.2013).
Das
Der Kläger hat dagegen eine von ihm so bezeichnete Rechtsbeschwerde eingelegt, Verzögerungsrüge erhoben und die beteiligten Berufsrichter des entscheidenden Senats als befangen abgelehnt.
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