BSG - Beschluss vom 17.11.2015
B 8 SO 39/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 57/14 KL

BSG - Beschluss vom 17.11.2015 (B 8 SO 39/15 BH) - DRsp Nr. 2015/21396

BSG, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 39/15 BH

DRsp Nr. 2015/21396

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 57/14 KL - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Itzehoe (SG) vom 20.5.2014 (S 22 SO 174/11) sowie die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) über die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (L 9 SO 205/14 NZB - Beschluss vom 30.9.2014) rechtswidrig war, und die Aufhebung des Urteils des SG. Die Klage war ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 12.6.2015).

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.