BSG - Beschluss vom 17.11.2015
B 8 SO 38/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 54/14
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 110/12

BSG - Beschluss vom 17.11.2015 (B 8 SO 38/15 BH) - DRsp Nr. 2015/21395

BSG, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 38/15 BH

DRsp Nr. 2015/21395

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 54/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Im Streit sind die Übernahme von Krankenkassenzusatzbeiträgen für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Erstattung von Kosten wegen der Nutzung eines Waschcenters, für einen Kühlschrank und eine Waschmaschine sowie deren Einbau (Werkzeug). Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 1.10.2014; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG] vom 12.6.2015).

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.