BSG - Beschluss vom 17.11.2015
B 8 SO 35/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 39/14
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 150/11

BSG - Beschluss vom 17.11.2015 (B 8 SO 35/15 BH) - DRsp Nr. 2015/21393

BSG, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 35/15 BH

DRsp Nr. 2015/21393

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 39/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Übernahme von Kosten, die ihm für ein Klageverfahren wegen Heizkostenvorauszahlungen vor dem Amtsgericht Elmshorn gegen seine Vermieterin entstehen könnten. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20.5.2014; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG] vom 12.6.2015).

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.