BSG - Beschluss vom 17.11.2015
B 8 SO 111/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 868/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 1685/10

BSG - Beschluss vom 17.11.2015 (B 8 SO 111/15 B) - DRsp Nr. 2015/21196

BSG, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 111/15 B

DRsp Nr. 2015/21196

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2015 - L 7 SO 868/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem am 21.10.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (vom 17.9.2015; ihm zugestellt am 24.9.2015) Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.