Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2014 - L
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Berlin vom 4.8.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde - aufgenommen in der Rechtsantragstelle des SG Berlin am 29.10.2014 - eingelegt. Das
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.10.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|