BSG - Beschluss vom 17.09.2015
B 13 R 290/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 980/14
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1800/12

BSG - Beschluss vom 17.09.2015 (B 13 R 290/15 B) - DRsp Nr. 2015/17588

BSG, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 290/15 B

DRsp Nr. 2015/17588

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 23.6.2015 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen von Verfahrensmängeln gerügt, weil das LSG trotz Kenntnis von seiner Schwerbehinderung auf weitere Ermittlungen hinsichtlich einer zumutbaren Verweisungstätigkeit verzichtet habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege vor, weil das LSG seinem Vortrag, im genannten Verweisungsberuf als Personaldienstleistungskaufmann über 20 vH weniger zu verdienen als im bisherigen Beruf als Personaldisponent, womit ein unzumutbarer sozialer bzw beruflicher Abstieg verbunden sei, nicht gefolgt sei. Wäre ihm bekannt gewesen, dass sein Einwand auf die Urteilsfindung des LSG keinen Einfluss habe, hätte er ggf Beweisanträge, Stellungnahmen sowie weitere Anträge an das Berufungsgericht richten können.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 [SGG]) ist nicht in der nach § Abs S 3 gebotenen Weise bezeichnet worden.