BSG - Beschluss vom 17.09.2014
B 14 AS 20/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 90/13
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1534/10

BSG - Beschluss vom 17.09.2014 (B 14 AS 20/14 B) - DRsp Nr. 2014/14807

BSG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 20/14 B

DRsp Nr. 2014/14807

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwälte R, B & Kollegen aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit am 22.1.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 17.1.2014 hat der Kläger selbst gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG), ihm zugestellt am 3.1.2014, Beschwerde eingelegt sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung der Rechtsanwälte R, B & Kollegen aus K beantragt.