BSG - Beschluss vom 17.09.2014
B 12 KR 6/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 394/12
SG Gotha - S 38 KR 5721/11,

BSG - Beschluss vom 17.09.2014 (B 12 KR 6/14 BH) - DRsp Nr. 2014/14866

BSG, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 6/14 BH

DRsp Nr. 2014/14866

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. März 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I

In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger nur noch die Feststellung, dass eine von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Das SG hat die Klage abgewiesen und das LSG die Berufung zurückgewiesen; zugleich hat das LSG die hilfsweise beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht unter Hinweis auf § 17a Abs 5 GVG abgelehnt, da über die Klage erstinstanzlich entschieden worden sei.

Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.5.2014 beantragt, ihm PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG zu bewilligen. Von einer Begründung seines Antrags hat er ausdrücklich abgesehen.

II

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das LSG-Urteil vom 25.3.2014 ist abzulehnen.