BSG - Beschluss vom 17.08.2015
B 4 AS 69/15 B
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 16/13
SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 521/12

BSG - Beschluss vom 17.08.2015 (B 4 AS 69/15 B) - DRsp Nr. 2015/15830

BSG, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 69/15 B

DRsp Nr. 2015/15830

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 6. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. (...) beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum von September 2010 bis Februar 2011 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II als Zuschuss anstelle des gewährten Darlehens. Seit April 2008 stand sie im laufenden Leistungsbezug. Am 31.3.2009 wurde sie Alleinerbin eines Hauses. Der Verkehrswert des Hauses, das die Klägerin allein bewohnt, beträgt bei einer Gesamtwohlfläche von 140 qm ca 130 000 Euro. Die Beklagte bewilligte für den streitbefangenen Zeitraum nur darlehensweise Grundsicherungsleistungen. Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG für das Saarland vom 25.11.2013; Urteil des LSG für das Saarland vom 6.2.2015). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, das geerbte Hausgrundstück sei als Einkommen zu berücksichtigen, welches die Bedürftigkeit der Klägerin ausschließe.