BSG - Beschluss vom 17.08.2015
B 4 AS 157/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 1557/15 B ER - 08.07.2015,
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 190 AS 7640/15

BSG - Beschluss vom 17.08.2015 (B 4 AS 157/15 S) - DRsp Nr. 2015/16392

BSG, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 157/15 S

DRsp Nr. 2015/16392

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 - L 5 AS 1557/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Berlin vom 18.5.2015 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 8.7.2015). Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit einem von ihnen selbst verfassten Schreiben vom 10.8.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben der Antragsteller als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 8.7.2015.

Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 8.7.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 1557/15 B ER - 08.07.2015,
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 190 AS 7640/15