Zum zuständigen Gericht wird das Sozialgericht Dresden bestimmt.
Der Antrag ist zulässig. Das
Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben durch die Klageerhebung beim SG Dresden das für den Sitz der Klägerin zu 1 zuständige SG Dresden gewählt (§ 57 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG), das im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen LSG liegt. Allerdings wäre für die Klägerin zu 2 mit Sitz in Erfurt das SG Erfurt im Zuständigkeitsbezirk des Thüringer LSG zuständig. Hiervon geht auch der Beschluss des SG Dresden aus, das eine notwendige Streitgenossenschaft zutreffend für möglich hält.
Als zuständiges Gericht war das SG Dresden zu bestimmen. Die Klägerinnen haben durch die gemeinschaftliche Klageerhebung beim SG Dresden zum Ausdruck gebracht, dass sie das für den Sitz der Klägerin zu 1 zuständige SG Dresden anrufen möchten; Einwände der Beklagten sind trotz Übersendung des Beschlusses des SG Dresden vom 12.5.2015 an diese hiergegen nicht vorgebracht worden.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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