BSG - Beschluss vom 17.07.2015
B 4 AS 121/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2446/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 32660/10

BSG - Beschluss vom 17.07.2015 (B 4 AS 121/15 B) - DRsp Nr. 2015/13992

BSG, Beschluss vom 17.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 121/15 B

DRsp Nr. 2015/13992

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2015 - L 32 AS 2446/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem SGB II für die Anschaffung eines Computers in Höhe von 800 Euro. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 27.7.2010; Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Berlin vom 16.7.2014; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.4.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II