BSG - Beschluss vom 17.07.2015
B 4 AS 120/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1155/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 206 AS 9073/11

BSG - Beschluss vom 17.07.2015 (B 4 AS 120/15 B) - DRsp Nr. 2015/13991

BSG, Beschluss vom 17.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 120/15 B

DRsp Nr. 2015/13991

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2015 - L 32 AS 1155/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 Leistungen nach dem SGB II, die über den Betrag hinausgehen, der von dem Beklagten bewilligt wurde und eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Berlin vom 28.4.2014; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.4.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II