BSG - Beschluss vom 17.07.2015
B 11 AL 32/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 106/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 3853/09

BSG - Beschluss vom 17.07.2015 (B 11 AL 32/15 B) - DRsp Nr. 2015/14746

BSG, Beschluss vom 17.07.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 32/15 B

DRsp Nr. 2015/14746

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit von August 2003 bis Dezember 2004 und die Erstattung dieser Leistung sowie der von der Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Insoweit erließ die Beklagte Rücknahme- und Erstattungsbescheide, weil die Klägerin nicht verfügbar (Tätigkeit als Verfügungsberechtigte und Alleingesellschafterin einer GmbH) und in dem streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig gewesen sei; sie habe über mehrere Bankguthaben verfügt (wenigstens 32 000 Euro), ihr seien aus der Veräußerung eines Pkw 51 000 Euro zugeflossen und sie habe aufgrund Pflichtteilsverzichts über weitere 100 000 Euro verfügt (Bescheide vom 24.4.2009; Widerspruchsbescheide vom 12.8.2009).