BSG - Beschluss vom 17.06.2015
B 2 U 99/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 139/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 202/11

BSG - Beschluss vom 17.06.2015 (B 2 U 99/15 B) - DRsp Nr. 2015/13166

BSG, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 99/15 B

DRsp Nr. 2015/13166

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG RheinlandPfalz hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.4.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der mit dem 26.5.2015 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.