Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das am 14.3.2015 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.3.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 17.3.2015 beim
Da das LSG in seinem Urteil vom 12.3.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des
Selbst wenn der Kläger statt der Revision die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gemeint haben sollte, wäre die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt, weil die Beschwerde nur von einem vor dem
Das Rechtsmittel ist daher nach § 169 S 3 SGG bzw § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
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