BSG - Beschluss vom 17.03.2016
B 8 SO 67/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 239/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 340/11

BSG - Beschluss vom 17.03.2016 (B 8 SO 67/15 B) - DRsp Nr. 2016/7402

BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 67/15 B

DRsp Nr. 2016/7402

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen der Eingliederungshilfe für eine stationäre Maßnahme nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).