BSG - Beschluss vom 17.03.2016
B 6 KA 60/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 50/12
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 152/12

BSG - Beschluss vom 17.03.2016 (B 6 KA 60/15 B) - DRsp Nr. 2016/8142

BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 60/15 B

DRsp Nr. 2016/8142

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2015 wird verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 105 000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis bestehend aus drei zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzten. Die Beteiligten streiten über sachlich-rechnerische Berichtigungen in den Quartalen I/2003 bis II/2004 und I/2005. Dabei geht es in erster Linie um die Absetzung von Röntgenleistungen, von Zahnentfernungen (Nr 47a, 48, 53 Bema-Z) sowie von Zystektomien (Nr 56a, 56b, 56c Bema-Z). Im Quartal I/2005 waren weitere zahnärztliche Leistungen Gegenstand der sachlich-rechnerischen Berichtigung. Die Kürzungen wurden in erster Linie damit begründet, dass die vollständige Erbringung der Leistungen aufgrund einer fehlenden oder unvollständigen zahnärztlichen Dokumentation nicht nachvollzogen werden könne. Den gegen die Ausgangsbescheide eingelegten Widersprüchen half die Beklagte teilweise ab und im anschließenden gerichtlichen Verfahren erkannte die Beklagte Teile der Klageforderung an. Im Übrigen blieben Klagen und - nach Verbindung der Verfahren durch das LSG - auch die Berufungen der Klägerin ohne Erfolg.