Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2015 (L 19 AS 924/15) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht die Berücksichtigung einer Nachzahlung von Kindergeld am 23.10.2012 in Höhe von 1840 Euro an die Klägerin zu 2 bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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