BSG - Beschluss vom 17.03.2016
B 4 AS 684/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 152/14
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 4286/11

BSG - Beschluss vom 17.03.2016 (B 4 AS 684/15 B) - DRsp Nr. 2016/8107

BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 684/15 B

DRsp Nr. 2016/8107

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 13.11.2015 hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des SG Cottbus (Urteil vom 11.12.2013) als unzulässig verworfen und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten des Beklagten aus dem Berufungsverfahren auferlegt. Es sei anzunehmen, dass die Berufung von einem vollmachtslosen Vertreter eingelegt worden sei. Die Berufungseinlegung sei auch nicht nachträglich von der Klägerin genehmigt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe trotz Aufforderung keine Prozessvollmacht für das Berufungsverfahren vorgelegt. Die erteilte "Generalvollmacht" reiche insoweit nicht aus. Denn in anderen Verfahren habe sich erwiesen, dass der Rechtsanwalt nicht zur Durchführung der Berufung beauftragt gewesen sei. Die erteilten Vollmachten seien dort aus anderem Anlass erteilt worden.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG macht die Klägerin einen Verfahrensfehler geltend; gemäß § 73 Abs 6 S 5 SGG hätte das LSG einen Mangel der Vollmacht nicht prüfen dürfen, abgesehen davon, dass er nicht vorliege.

II