BSG - Beschluss vom 17.03.2016
B 12 R 34/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 968/10
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 (2) R 164/08

BSG - Beschluss vom 17.03.2016 (B 12 R 34/15 B) - DRsp Nr. 2016/7930

BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 34/15 B

DRsp Nr. 2016/7930

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 5.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den Zweigen der Sozialversicherung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.2.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).