Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger zu 2. in seiner für die Klägerin zu 1. in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.3.2014 ausgeübten Tätigkeit als (Minderheits)Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.5.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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