BSG - Beschluss vom 17.03.2016
B 12 R 23/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1732/14
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3741/11
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3740/11

BSG - Beschluss vom 17.03.2016 (B 12 R 23/15 B) - DRsp Nr. 2016/7927

BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 23/15 B

DRsp Nr. 2016/7927

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger zu 2. in seiner für die Klägerin zu 1. in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.3.2014 ausgeübten Tätigkeit als (Minderheits)Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.5.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).