BSG - Beschluss vom 17.03.2016
B 11 AL 6/16 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 29 AL 68/13
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 91/12

BSG - Beschluss vom 17.03.2016 (B 11 AL 6/16 B) - DRsp Nr. 2016/9156

BSG, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 6/16 B

DRsp Nr. 2016/9156

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

In der Sache stritten die Beteiligten über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe in der Zeit vom 28.4.2011 bis 20.7.2011; zuletzt ist die Zulässigkeit der Einlegung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Cottbus streitig gewesen.

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 10.11.2015). Die durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift eingelegte Berufung entspreche nicht dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs 1 SGG. Diese Form solle gewährleisten, dass dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen werden könne, wer dessen Urheber sei, und dass das Dokument dem Gericht mit Wissen und Wollen des Urhebers zugeleitet worden sei. Hieran fehle es, weil eine zweifelsfreie Zuordnung des Dokuments wegen einer Vielzahl der vom Bevollmächtigten verwendeten Unterschriften nicht möglich sei. Auch sei zweifelhaft, ob der Bevollmächtigte die Absendung des Computerfaxes selbst veranlasst habe.