BSG - Beschluss vom 17.02.2015
B 13 R 5/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 46/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 205/13

BSG - Beschluss vom 17.02.2015 (B 13 R 5/15 BH) - DRsp Nr. 2015/4208

BSG, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 5/15 BH

DRsp Nr. 2015/4208

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Rentenantrag lehnte die Beklagte mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab (Bescheid vom 9.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 19.2.2013). Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung (September 2011) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt seien und der Kläger hinsichtlich eines behaupteten früheren Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung seine Zustimmung zur Beiziehung von Befundunterlagen verweigert habe, sodass sich eine Leistungsminderung in rentenberechtigendem Maße nicht habe erweisen lassen (Urteil vom 10.12.2014).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den er in der Sache nicht begründet.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.