BSG - Beschluss vom 17.02.2015
B 13 R 4/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4461/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 650/14

BSG - Beschluss vom 17.02.2015 (B 13 R 4/15 BH) - DRsp Nr. 2015/4085

BSG, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 4/15 BH

DRsp Nr. 2015/4085

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 16.12.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das SG habe die unzulässige Klage zu Recht abgewiesen (Gerichtsbescheid SG Karlsruhe vom 15.10.2014). Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid vom 13.1.2014 habe einen Vermerk über die Aufgabe zur Post vom selben Tag enthalten. Daher gelte der Widerspruchsbescheid als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am 16.1.2014, gegenüber der Klägerin als bekannt gegeben (§ 37 Abs 2 S 1 SGB X). Die erst am 24.2.2014 beim SG eingegangene Klage habe daher die Klagefrist von einem Monat nach der Bekanntgabe nicht gewahrt (§ 87 Abs 1 S 1 SGG). Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) zu gewähren. Sie sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Sie habe selbst eingeräumt, die Klage verspätet erhoben zu haben.