BSG - Beschluss vom 17.01.2023
B 8 SO 51/22 BH
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 147/19
LSG Hessen, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 5/20

BSG - Beschluss vom 17.01.2023 (B 8 SO 51/22 BH) - DRsp Nr. 2024/9688

BSG, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 51/22 BH

DRsp Nr. 2024/9688

Tenor

Das Gesuch des Klägers, den Richter Dr. Scholz wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2022 - L 4 SO 5/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

Der Kläger hat selbst mit einem beim Bundessozialgericht (BSG) am 24.6.2022 eingegangenen Schreiben ein "PKH-Gesuch für eine NZB / Revision" gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27.4.2022 (öffentlich zugestellt durch Beschluss des LSG vom 29.8.2022) eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit weiteren Schreiben (vom 5.9.2022, 6.10.2022 und 4.11.2022) hat er ua einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter gestellt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 4.11.2022 beim BSG eingegangen.

II