BSG - Beschluss vom 17.01.2023
B 12 KR 43/22 B
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 532/20
LSG Saarland, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 33/21

BSG - Beschluss vom 17.01.2023 (B 12 KR 43/22 B) - DRsp Nr. 2024/9683

BSG, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 43/22 B

DRsp Nr. 2024/9683

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 14. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 11.10.2022 zugestellten Urteil des LSG für das Saarland vom 14.9.2022 mit einem am 8.11.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 12.1.2023 verlängert worden 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 12.1.2023 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 12.1.2023 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Vorinstanz: SG Saarbrücken, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 532/20
Vorinstanz: LSG Saarland, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 33/21