BSG - Beschluss vom 16.11.2015
B 9 SB 82/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 100/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SB 368/13

BSG - Beschluss vom 16.11.2015 (B 9 SB 82/15 B) - DRsp Nr. 2015/21160

BSG, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 82/15 B

DRsp Nr. 2015/21160

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 9.7.2015 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 24.7.2014 zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Kläger am 13.7.2015 zugestellt worden. Mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 6.10.2015 und 23.10.2015, hier eingegangen am 7.10.2015 und 26.10.2015, hat der Kläger sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG eingelegt.

Die Beschwerde ist ungeachtet der am 13.8.2015 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.