BSG - Beschluss vom 16.11.2015
B 9 SB 67/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 2175/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 2633/12

BSG - Beschluss vom 16.11.2015 (B 9 SB 67/15 B) - DRsp Nr. 2016/713

BSG, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 67/15 B

DRsp Nr. 2016/713

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.8.2015, zugestellt am 27.8.2015, mit einem am 9.9.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.9.2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 27.10.2015 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs S 1 und Abs S 1 Halbs 2, § ).