BSG - Beschluss vom 16.11.2015
B 5 RS 20/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 13/14
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 130/13

BSG - Beschluss vom 16.11.2015 (B 5 RS 20/15 B) - DRsp Nr. 2016/439

BSG, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 20/15 B

DRsp Nr. 2016/439

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 26.2.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Dienstbeschädigungsausgleich unter Feststellung eines Unfalls von 1981 als Dienstbeschädigung abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich sinngemäß auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtsprechungsabweichung (Divergenz) sowie auf einen Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.