BSG - Beschluss vom 16.11.2015
B 14 AS 105/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 526/11
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 35/11

BSG - Beschluss vom 16.11.2015 (B 14 AS 105/15 BH) - DRsp Nr. 2015/20982

BSG, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 105/15 BH

DRsp Nr. 2015/20982

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2015 - L 6 AS 526/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. A., M., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17.6.2015 - L 6 AS 526/11 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin S. A. abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).