BSG - Beschluss vom 16.11.2015
B 13 R 355/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 650/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 234/10

BSG - Beschluss vom 16.11.2015 (B 13 R 355/15 B) - DRsp Nr. 2015/21191

BSG, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 355/15 B

DRsp Nr. 2015/21191

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 - L 1 R 650/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 22.7.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben an das LSG vom 20.8.2015, nach Weiterleitung hier eingegangen am 28.9.2015, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 29.9.2015 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 650/12
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 234/10