BSG - Beschluss vom 16.11.2015
B 13 R 25/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2082/15
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 4319/12

BSG - Beschluss vom 16.11.2015 (B 13 R 25/15 BH) - DRsp Nr. 2015/20733

BSG, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 25/15 BH

DRsp Nr. 2015/20733

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 20.10.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben (FAX) vom selben Tage für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 20.8.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.8.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.