Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.8.2015, zugestellt am 27.8.2015, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer ihres Verfahrens vor dem SG Köln (S 6 AS 4980/13) abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 9.9.2015 beim
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG). Eine Kostenfreiheit in entsprechender Anwendung des §
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