BSG - Beschluss vom 16.11.2015
B 10 ÜG 18/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 118/15
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 4980/13

BSG - Beschluss vom 16.11.2015 (B 10 ÜG 18/15 S) - DRsp Nr. 2016/853

BSG, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 18/15 S

DRsp Nr. 2016/853

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.8.2015, zugestellt am 27.8.2015, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer ihres Verfahrens vor dem SG Köln (S 6 AS 4980/13) abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 9.9.2015 beim BSG "Einspruch/Beschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG). Eine Kostenfreiheit in entsprechender Anwendung des § 68 Abs 3 GKG kommt schon deshalb nicht infrage, weil sich die Klägerin nicht gegen eine Gerichtsgebührenfestsetzung wendet.