BSG - Beschluss vom 16.11.2015
B 10 SF 12/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 128/15

BSG - Beschluss vom 16.11.2015 (B 10 SF 12/15 S) - DRsp Nr. 2015/21383

BSG, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 12/15 S

DRsp Nr. 2015/21383

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Erstattung von Fahrtkosten zu dem Termin vor dem LSG am 29.4.2015 um 10.00 Uhr. Das LSG hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 26.8.2015 abgelehnt. Gleichzeitig wurde in dem Beschluss des LSG darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (§ 4 Abs 4 S 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz [JVEG]).

Der Antragsteller hat am 9.9.2015 zu Protokoll der Rechtsantragstelle des SG Berlin gegeben, dass er gegen den Beschluss des LSG vom 26.8.2015 Nichtzulassungsbeschwerde einlegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung dieses Verfahrens stellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.