BSG - Beschluss vom 16.10.2015
B 12 KR 11/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 539/15
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 363/15

BSG - Beschluss vom 16.10.2015 (B 12 KR 11/15 S) - DRsp Nr. 2015/20214

BSG, Beschluss vom 16.10.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 11/15 S

DRsp Nr. 2015/20214

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit am 9.10.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.10.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.9.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 25.8.2015 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 539/15
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen