BSG - Beschluss vom 16.10.2014
B 8 SO 53/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 303/11
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 241/10

BSG - Beschluss vom 16.10.2014 (B 8 SO 53/14 B) - DRsp Nr. 2014/16853

BSG, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 53/14 B

DRsp Nr. 2014/16853

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für einen Gebärdendolmetscher in einer privaten allgemeinbildenden Schule als Leistung der Eingliederungshilfe.

Diese hat der Beklagte ua deshalb abgelehnt, weil der Besuch einer Förderschule erforderlich sei (Bescheid vom 17.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2010). Die Klage war erst- und zweitinstanzlich erfolgreich (Urteil des Sozialgerichts Frankfurt aM vom 30.9.2011; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts [LSG] vom 14.5.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers im Grundschulunterricht der Klägerin sei zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich. Die Klägerin sei insbesondere nicht auf den Besuch einer Förderschule zu verweisen, weil der Gedanke der Inklusion eine regelmäßige Beschulung behinderter Menschen in einer allgemeinen Schule vorsehe und der Beklagte die Wertung des Schulamtes hinzunehmen habe.