Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.5.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 18.3.2015 mit einem von E. unterzeichneten Schreiben des Sozialverbandes vom 11.6.2015, beim
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