BSG - Beschluss vom 16.07.2015
B 9 V 38/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VS 12/11
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VS 7/09

BSG - Beschluss vom 16.07.2015 (B 9 V 38/15 B) - DRsp Nr. 2015/14832

BSG, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen B 9 V 38/15 B

DRsp Nr. 2015/14832

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.5.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 18.3.2015 mit einem von E. unterzeichneten Schreiben des Sozialverbandes vom 11.6.2015, beim BSG eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt.