BSG - Beschluss vom 16.06.2015
B 8 SO 9/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 268/14
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 12/14

BSG - Beschluss vom 16.06.2015 (B 8 SO 9/15 BH) - DRsp Nr. 2015/11276

BSG, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 9/15 BH

DRsp Nr. 2015/11276

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger hat mit einem am 30.4.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 18.3.2015, zugestellt am 31.3.2015, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.