Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. August 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 15.8.2013 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14.12.2010 zurückgewiesen; dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.8.2013 zugestellt. Der Kläger persönlich hat sich in der Folge mit mehreren an das Bundessozialgericht (
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