Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 17.5.2015 an das SG Hannover, nach Weiterleitung beim
Die Revision gegen das Urteil des LSG vom 18.3.2015 ist nicht statthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des
Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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