BSG - Beschluss vom 16.06.2015
B 12 KR 4/15 S
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SF 34/14
SG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 47/14

BSG - Beschluss vom 16.06.2015 (B 12 KR 4/15 S) - DRsp Nr. 2015/11923

BSG, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 4/15 S

DRsp Nr. 2015/11923

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 27.4.2015 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des LSG als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 9.5.2015 - beim BSG nach Weiterleitung durch das LSG am 21.5.2015 eingegangen - Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.