BSG - Beschluss vom 16.06.2015
B 11 AL 3/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 263/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 256/11

BSG - Beschluss vom 16.06.2015 (B 11 AL 3/15 B) - DRsp Nr. 2015/11434

BSG, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 3/15 B

DRsp Nr. 2015/11434

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 11.12.2014. Er weist ua auf frühere, gegenüber dem LSG verfasste Schriftsätze hin und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).