BSG - Beschluss vom 16.04.2015
B 8 SO 13/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg - L 23 SO 10/15 B ER - 16.03.2015,
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 88 SO 3008/14 ER

BSG - Beschluss vom 16.04.2015 (B 8 SO 13/15 S) - DRsp Nr. 2015/7676

BSG, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 13/15 S

DRsp Nr. 2015/7676

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18.12.2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 16.3.2015). Der Antragsteller hat selbst mit einem am 13.4.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG " eingelegt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 [SGG]). Die Beschwerde ist daher entsprechend § als unzulässig zu verwerfen.