Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. März 2015 - L
Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II um 30 % des Regelbedarfs. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 8.12.2014). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen hat (Beschluss vom 10.3.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des
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