Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat am 24.3.2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG Hamburg erklärt, er wolle gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 4.3.2015, ihm am 7.3.2015 zugestellt, Beschwerde erheben. Das durch das LSG Hamburg weitergeleitete Protokoll ist am 8.4.2015 beim
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem
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