BSG - Beschluss vom 16.03.2016
B 5 RE 3/15 R
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 453/11
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 987/08

BSG - Beschluss vom 16.03.2016 (B 5 RE 3/15 R) - DRsp Nr. 2016/6767

BSG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen B 5 RE 3/15 R

DRsp Nr. 2016/6767

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S 1 Nr 8 SGB VI feststellen, Pflichtbeiträge in Höhe des halben Regelbeitrags festsetzen und ihm entsprechende Zahlungsgebote erteilen durfte (Bescheid vom 19.12.2007 und Widerspruchsbescheid vom 18.7.2008).

Nach der Revisionsbegründung hat das Bayerische LSG in den Entscheidungsgründen festgestellt, "dass der Kläger ab dem 09.09.2005 wieder ein eintragungspflichtiges Handwerk als Maurer und Stukkateur ausgeübt hat und daher nach der Neuregelung der Handwerksordnung zum 01.01.2004 ein in der Anlage A zur Handwerksordnung genanntes zulassungspflichtiges Handwerk, das in die Handwerksrolle einzutragen ist, betreibt, so dass die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI bis zur Abmeldung des Gewerbes zum 30.06.2008 gegeben waren. Für den streitgegenständlichen Zeitraum fielen demnach vom 09.09.2005 bis 30.06.2008 Beiträge in Höhe von 8 154,53 an, die der Kläger nach den Ausführungen des Berufungsgerichts noch nicht entrichtet hatte."