Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 S 1 Nr 8 SGB VI feststellen, Pflichtbeiträge in Höhe des halben Regelbeitrags festsetzen und ihm entsprechende Zahlungsgebote erteilen durfte (Bescheid vom 19.12.2007 und Widerspruchsbescheid vom 18.7.2008).
Nach der Revisionsbegründung hat das Bayerische LSG in den Entscheidungsgründen festgestellt, "dass der Kläger ab dem 09.09.2005 wieder ein eintragungspflichtiges Handwerk als Maurer und Stukkateur ausgeübt hat und daher nach der Neuregelung der
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