Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld in Höhe von 953,60 EUR für den 17.2.2014 sowie für den Zeitraum vom 1.3. bis 1.4.2014. Anders als in erster Instanz (Gerichtsbescheid des
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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